Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnung
seines Gehalts steigert (im vorliegenden Fall Abrechnung eines Teils des
Gehalts eines normalen Arbeitnehmers über zwei 450,00 Euro-Kräfte), muss mit
einer ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, selbst dann,
wenn die Vorgesetzten die Abrechnungspraxis kennen oder dieser sogar zugestimmt
haben, aber die Geschäftsführung keine Kenntnis von der Abrechnungspraxis hat
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014, Az.: 2 Ca 1793 a/13).
Arbeitsrecht Siegen / Kreuztal / Olpe – Rechtsanwalt Hans
Jürgen Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal


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