Der Veranstalter eines Rosenmontagszuges hat aufgrund seiner
Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere
minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa
durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind vom Veranstalter
aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines
Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu
schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden
werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013, Az.: 3 U 985/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz – Siegen / Kreuztal / Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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