Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Observierung ist zu
berücksichtigen, dass niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb
seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch
andere beobachtet zu werden. Wer einen anderen außerhalb seines befriedeten
Besitztums und der Orte, an die er sich in Abgeschiedenheit zurückzieht, beobachtet,
darf das grundsätzlich tun. Keine rechtliche Regel gebietet, die Augen vor
anderen in der Öffentlichkeit niederzuschlagen. Wohl aber kann die „Belagerung“
von Personen - wenn es sich nicht um ihre öffentlichen Auftritte handelt - ihr
Persönlichkeitsrecht verletzen. Unerlaubt ist auch die - mehr als nur zufällige
und flüchtige - Beobachtung einer Person in ihrer Privatsphäre, zu Hause auf
dem befriedeten Besitztum, auch beim Betreten und Verlassen der Wohnung oder an
Orten erkennbarer Abgeschiedenheit. Allerdings muss auch außerhalb seines
befriedeten Besitztums der einzelne keineswegs generell dulden, dass jedermann
von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Videokamera,
fertigt. Auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die
Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen
Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht kann einen unzulässigen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Eine dauerhafte Aufnahme
bewirkt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Betroffenen Personen steht daher bei einer Observierung
ein Anspruch auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen gem. §§ 823, 1004 BGB
analog zu (LG Köln, Beschluss vom 21.08.2013, Az: 34 T 179/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 14
57223 Kreuztal

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