Die Frage nach einer Schwangerschaft durch den
Arbeitgeber bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden
Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine
Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber über die
bestehende Schwangerschaft. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin
befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll. Der
Arbeitgeber kann daher den Arbeitsvertrag bei einer verschwiegenen
Schwangerschaft auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten (Landesarbeitsgericht
Köln, Az.: 6 Sa 641/12, Urteil vom 11.10.2012).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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