Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen
ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht
sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB oder eines
Betrugs nach § 263 StGB schuldig, noch begeht er eine sonstige Straftat. Er
könnte jedoch eine Ordnungswidrigkeit begehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil
vom 27.08.2013, Az: 2 Ss 349/13).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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