Ist dem Mieter durch den Mietvertrag eine Tierhaltung in der
Mietwohnung ausdrücklich gestattet, so haftet der Mieter dem Vermieter nur dann
auf Schadensersatz für Parkettschäden, die durch das Tier verursacht worden
sind, wenn diese durch eine nicht sach- und artgerechte Haltung des Tieres
hervorgerufen worden sind. Wird z.B. wie im vorliegenden Fall, der in der
Wohnung verlegte Parkettboden durch die Krallen eines sach- und artgerecht gehaltenen
Hundes beschädigt, so stehen dem Vermieter keine Schadenersatzansprüche
gegenüber dem Mieter zu, da die entstandenen Kratzspuren auf die normale und
artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen sind. Eine Haftung des
Mieters würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Kratzspuren auf ein
Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder durch Springen oder
plötzliches Abstoppen des Hundes entstehen. In der Rechtsprechung ist es
anerkannt, dass „Laufstraßen“ auf Parkettböden normale Abnutzungsspuren darstellen,
für die der Mieter dem Vermieter nicht auf Schadensersatz haftet (AG Koblenz, Urteil
vom 20.12.2013, Az.: 162 C 939/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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