Ein vom
Unterhaltsberechtigten (im Fall vom Vater) ausgehender einseitiger
Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung
seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Auch nicht
die Begrenzung des Erbes des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“. Nach
Auffassung des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt im vorliegenden Fall trotz des Kontaktabbruchs des Vaters zu seinem
volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB (= Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer
schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der
Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre) verwirkt. Ein vom
unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der
darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu
Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur
bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten
auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB
erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Die Errichtung eines
Testaments und die Beschränkung des Erbteils des Sohnes auf den „strengsten
Pflichtteil“ stellt keine Verfehlung dar, weil insoweit lediglich vom Recht auf
Testierfreiheit Gebrauch gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az.: XII
ZB 607/12).
Elternunterhalt –
Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen