Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Entgelt
eines Arbeitnehmers für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis
zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und ihn daran kein
Verschulden trifft. Der Verschuldensbegriff von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
entspricht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff von § 276
BGB, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordert
vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen
Menschen. Er setzt ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder
vorsätzliche Verhalten gegen sich selbst voraus. Verliert ein Arbeitnehmer
aufgrund eines Wutausbruchs über die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers die
Kontrolle über seine Handlungen und bricht er sich im Rahmen seines
Wutausbruchs durch Schläge auf ein Schild seine Hand, so handelt er zwar leichtfertig,
aber nicht besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der
Arbeitgeber ist in diesen Fällen im Rahmen seiner Entgeltfortzahlungspflicht
dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für 6 Wochen fortzuzahlen
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2013, Az: 4 Sa 617/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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