Montag, 24. Februar 2014

Überprüfungspflicht von Arztrechnungen durch den Versicherungsnehmer

Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichenden Rechnungen danach zu überprüfen, ob mit den Rechnungen Behandlungen abgerechnet wurden, die auch tatsächlich von den Ärzten etc. erbracht wurden. Hat der Versicherungsnehmer leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass z.B. mit der Rechnung eines Arztes Behandlungen abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung nach Auffassung des AG München die gezahlten Erstattungsleistungen vom Versicherungsnehmer wieder zurückverlangen. Nach Auffassung des AG München besteht für einen Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss vom Versicherungsnehmer auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 282 C 28161/12).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
 
 

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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