Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist
verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichenden Rechnungen danach zu
überprüfen, ob mit den Rechnungen Behandlungen abgerechnet wurden, die auch
tatsächlich von den Ärzten etc. erbracht wurden. Hat der Versicherungsnehmer leicht
fahrlässig nicht bemerkt, dass z.B. mit der Rechnung eines Arztes Behandlungen
abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die
Versicherung nach Auffassung des AG München die gezahlten Erstattungsleistungen
vom Versicherungsnehmer wieder zurückverlangen. Nach Auffassung des AG München
besteht für einen Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung
zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer
eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen
auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer
auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss vom
Versicherungsnehmer auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden (Amtsgericht
München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 282 C 28161/12).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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