Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer
Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später,
so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Das
Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die
eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH,
Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen
des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3
Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr
i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem
Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs
unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen
über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb
der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen
über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen
Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ wird in der
Fluggastrechte-Verordnung nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach
Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist unter dem Ankunftszeitpunkt, der
Zeitpunkt zu verstehen, an dem das Flugzeug seine Parkposition (sog.
„On-Block“-Zeit) auf dem Flughafen erreicht und nicht mehr bewegt wird. Nach
Auffassung des Amtsgerichts Berlin ist der endgültige Stillstand des Flugzeugs
nach der Flug- und anschließenden Rollbewegung auf der Landebahn und dem
Vorfeld des Zielflughafens der einzige sinnvoll und exakt bestimmbare Zeitpunkt
der Ankunft eines Flugzeugs (AG Charlottenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az: 234
C 260/13).
Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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