Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse eines Mieters
nach dem Mietvertragsschluss so gravierend, dass er die Miete nicht mehr
vollständig bezahlen kann, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser
ihm für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Der
Wunsch des Mieters, in seiner gewohnten Umgebung trotz seiner
Vermögensverschlechterung zu verbleiben, ist als Ausdruck seiner privaten
Lebensgestaltung vom Vermieter zu respektieren. Der Vermieter kann eine
Untervermietung in diesen Fällen nicht mit der Begründung verweigern, dass der
Mieter eine billigere Wohnung anmieten könne (AG München, Urteil vom 15.10.2013,
Az.: 422 C 13968/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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