Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf,
dass dieser ihm das Anbringen einer Markise über seinem Balkon an der Hauswand
gestattet. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches
Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann
durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass
ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht (Amtsgerichts München, Urteil
vom 07.06.2013, Az.: 411 C 4836/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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