Bestreitet ein Schuldner eine Forderung und droht der
Gläubiger dem Schuldner trotzdem damit, der SCHUFA Holding AG die Nichtzahlung
der Forderung mitzuteilen, so steht dem Betroffenen gegenüber dem Gläubiger ein
Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22, 23 StGB zu. Das
Handeln des Gläubigers ist zudem strafbar. Der Hinweis auf die Möglichkeit der
Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG durch einen Gläubiger stellt eine
rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Schuldner zu
einer Handlung - nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung - nötigen
soll. Der Hinweis des Gläubigers stellt für den Schuldner ein empfindliches
Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit
verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität dar. Die Androhung
des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (§ 240
Abs. 2 StGB). Für eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB spricht,
dass die in Aussichtstellung der Möglichkeit einer Datenübermittlung regelmäßig
bereits als konkret drohendes erhebliches Übel aufgefasst wird (OLG Celle,
Urteil vom 19.12.2013, Az.: 13 U 64/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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