Versäumt ein Zahnarzt den Patienten über eine bestehende
alternative Behandlungsmöglichkeit aufzuklären, die medizinisch gleichermaßen
indiziert und üblich ist, so macht er sich gegenüber seinem Patienten
schadensersatzpflichtig. Ein Zahnarzt hat einen Patienten daher über eine
prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig
aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert
und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen
aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (OLG Hamm, Urteil
vom 17.12.2013, Az.: 26 U 54/13).
Medizinrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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