Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Mobilfunkrechnung
in Papierform per Post dem Kunden kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen,
da der elektronische Geschäftsverkehr noch nicht üblich ist. Daher ist eine
solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam. Auch für eine SIM-Karte darf
von einem Mobilfunkunternehmen kein Pfand zur Absicherung der SIM-Kartenrückgabe
erhoben werden. Eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen ist nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sollten Mobilfunkverträge die vorgenannten Klauseln
enthalten sind diese unwirksam und der jeweilige Kunden muss die vereinbarten
Entgelt nicht zahlen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13).
Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen