Auch wenn Ehegatten in einem
gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem
Tode des letztversterbenden Ehegatten einem bestimmten Empfänger zustehen soll
(sog. Vermächtnis), kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu
Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch
Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom
beschenkten Dritten nur noch unter ganz engen Voraussetzungen heraus verlangen
(OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 10 U 10/13).
Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte
Kotz
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57223 Kreuztal

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