Wohnmobile mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen müssen
spätestens 6 Jahre nach ihrer Erstzulassung jährlich zur Hauptuntersuchung. Die
Anlage VIII zur StVZO legt fest, dass für Wohnmobile mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72
Zulassungsmonaten eine mindestens 24-monatige Untersuchungspflicht gilt.
Anschließend unterliegt das Fahrzeug einem 12-monatigen Untersuchungsintervall.
Wird das Wohnmobil im 63. Monat zur Hauptuntersuchung vorgestellt, so kann die
Prüfplakette nur noch für weitere 12 Monate zugeteilt werden. Ab dem 73. Monat
seit der erstmaligen Straßenverkehrszulassung besteht die Verpflichtung zu
einer jährlichen Hauptuntersuchung gemäß der Anlage VIII zur StVZO (Verwaltungsgericht
Koblenz, Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 K 916/13.KO).
Verkehrsrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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