Der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch
einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial
wehrt, hat gegen den Werbenden einen Unterlassungsanspruch, wenn es dennoch zum
Einwurf von Werbematerial kommt. Für die Störereigenschaft des Werbenden ist er
beweispflichtig. Ein einmaliger und räumlich gegrenzter Einwurf von Prospekten
reicht nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis ausgehen zu können (Landgericht
Bonn, Az.: 5 S 7/13, Urteil vom 15.01.2014).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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