Dienstag, 4. März 2014

Arbeitgeber darf keine Smileys ins Arbeitszeugnis einfügen

Arbeitgeber dürfen keine Geheimzeichen in Arbeitszeugnisse einfügen. Als negatives Geheimzeichen gilt auch die Einfügung eines Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel. Ein solcher Smiley in der Unterschrift stellt eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer dar, welche der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 Ca 80 b/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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