Arbeitgeber
dürfen keine Geheimzeichen in Arbeitszeugnisse einfügen. Als negatives
Geheimzeichen gilt auch die Einfügung eines Smiley in der Unterschrift mit
heruntergezogenem Mundwinkel. Ein solcher Smiley in der Unterschrift stellt
eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer dar, welche der Arbeitnehmer
nicht hinnehmen muss (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 Ca 80
b/13).
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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