Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann eine Erwerbsminderungsrente
ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte sich die für die
Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer
Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder
vorsätzliches Vergehen ist. Der Kläger war im vorliegenden Fall mit 1,39
Promille von der Autobahn abgekommen und in einen Erdhügel gefahren. Hierbei erlitt
der Kläger erhebliche Verletzungen. Er besaß auch keine Fahrerlaubnis, da ihm diese
wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Beruht die Erwerbsminderung
auf einem Verkehrsunfall, der u. a. darauf zurückzuführen ist, dass der
Versicherte vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, kann ein Rentenantrag nach
Auffassung des Sozialgerichts Gießen abgelehnt werden (SG Gießen, Urteil vom 26.02.2014,
Az: S 4 R 158/12 ).
Sozialrecht Siegen – Kreuztal – Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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