Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die
Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Ereignet sich die Kollision zweier
Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit
einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers (z.B.
Auffahrunfall), so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser
den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten beim Spurwechsel verursacht
und verschuldet hat (Amtsgerichts München, Urteil vom 01.10.2013, Az.: 331 C
28375/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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