Im Fall wurde ein Kutscher der eine Pferdekutsche mit zwei
Pferden mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 Promille im
öffentlichen Straßenverkehr (ohne irgendwelche Ausfallerscheinungen) geführt
hatte angehalten. Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ab welchem
Alkoholwert eine absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Pferde-Kutscher vorliegt.
Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück findet auf einen Pferde-Kutscher
weder der Grenzwert für Kraftfahrer von 1,1 Promille noch der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 Promille Anwendung.
Das OLG Oldenburg ist hingegen der Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge
geltende Grenzwert von 1,1 Promille auch auf Pferde-Kutscher anzuwenden ist. Nach
Auffassung des OLG Oldenburg muss ein Pferde-Kutscher im Straßenverkehr
vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts,
zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation,
könnten sich gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer auswirken, so dass er für
Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 Promille auch auf Pferde-Kutscher anzuwenden
ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1 Ss 204/13).
Verkehrsstrafrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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