Mittwoch, 5. März 2014

Krankenkasse muss Anträge innerhalb von 3 Wochen bescheiden

Eine gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, Anträge von Versicherungsnehmern (im Fall: Antrag auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von 3 Wochen zu prüfen und zu bescheiden. Entscheidet eine Krankenkasse nach Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers innerhalb von 3 Wochen nicht über den Antrag, gilt die vom Versicherungsnehmer beantragte Leistung nach § 13 SGB V (…Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Eintragseingang, ... zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen ... nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit…) als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem Versicherungsnehmer keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung innerhalb der 3-Wochenfrist mitteilt (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, Az.: S 21 KR 282/13).
 
 
Sozialrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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