Eine gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, Anträge
von Versicherungsnehmern (im Fall: Antrag auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese)
innerhalb von 3 Wochen zu prüfen und zu bescheiden. Entscheidet eine Krankenkasse
nach Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers innerhalb von 3 Wochen nicht über
den Antrag, gilt die vom Versicherungsnehmer beantragte Leistung nach § 13 SGB
V (…Die Krankenkasse hat über einen
Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach
Eintragseingang, ... zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen ... nicht
einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe
rechtzeitig schriftlich mit…) als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem
Versicherungsnehmer keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung innerhalb
der 3-Wochenfrist mitteilt (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013,
Az.: S 21 KR 282/13).
Sozialrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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