Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu
einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht
oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten
der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die
Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Verzichtet jedoch der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung
und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen
einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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