Mit dem Einstellen eines Fahrzeuges in ein Parkhaus wird
grundsätzlich kein Vertrag dahingehend geschlossen, dass dem Parkhausbetreiber
eine Obhuts- oder Bewachungspflicht hinsichtlich des dort eingestellten
Fahrzeuges obliegt. Das Einstellen eines Fahrzeuges in ein Parkhaus entspricht
vielmehr lediglich einer Platzmiete zum Abstellen des Fahrzeuges für eine
gewisse Zeit.
Für einen Parkhausbetreiber besteht auch keine Verpflichtung Videokameras
zu installieren, um damit das Parkhaus zu überwachen. Daher kann von einem
Parkhausbetreiber auch nicht verlangt werden, Videokameras in einer Qualität zu
installieren, welche in allen Bereichen der Tiefgarage die Gesichter der
vorbeigehenden Personen erkennen lassen (AG Hannover, Urteil vom 07.02.2008, Az.:
427 C 11840/07).
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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