Nach dem Sprachgebrauch wäre unter einer Schrittgeschwindigkeit
die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h zu verstehen. Mann
kann jedoch im Sinne der Straßenverkehrsordnung (vgl. § 20 Abs. 2, § 21a Abs. 1
Nr. 3, § 24 Abs. 2 StVO) nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10
km/h oder 4 bis 7 km/h abstellen, da eine solche mittels Tachometer nicht
messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die diese Fußgängergeschwindigkeit
fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Unter einer Schrittgeschwindigkeit
im Sinne der Straßenverkehrsverordnung ist daher eine Geschwindigkeit
verstehen, die deutlich unter 20 km/h liegt. Solche Geschwindigkeiten werden
als Fahrzeugfahrer als „Schrittgeschwindigkeit“ empfunden. Nach Auffassung des
AG Leipzig, stellt eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch Schrittgeschwindigkeit
dar (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 16.02.2005, Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04).
Nach Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.05.2005, Az.: 1 Ss (OWi)
86 B/05) und weiterer Obergerichte ist lediglich eine gefahrene Geschwindigkeit
von bis zu 5-7 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit anzusehen.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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