Es gibt keine gesetzliche Pflicht für einen Rollerfahrer Motorradschutzkleidung
zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm
zu tragen. Der Gesetzgeber hat die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen
gesehen und daher deren verbindliche Benutzung für Krafträder vorgeschrieben.
Andererseits hat er jedoch keine weitergehenden Schutzanforderungen an die Kleidung
von Rollerfahrern aufgestellt. Daraus darf ein Rollerfahrer nach Auffassung des
LG Heidelberg zumindest für Innerortsfahrten schließen, dass er sich
verkehrsgerecht verhält, wenn er keine Motorradschutzkleidung trägt. Einen
Rollerfahrer trifft daher kein Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen,
wenn er bei einem Verkehrsunfall innerorts unverschuldet verletzt wird und
diese Verletzungen beim Tragen von Motorradschutzkleidung nicht entstanden wären
(LG Heidelberg, Urteil vom 13.03.2014, Az: 2 O 203/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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