Erkrankt ein Reisender im Ausland und wurde in den
Versicherungsbedingungen der Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart, dass der
Reisende bei einer Erkrankung die Notrufzentrale der Versicherung verständigen
muss, so trägt der Reisende die Beweislast für das Vorhandensein einer Erkrankung
und die Notwendigkeit seiner ärztlichen Auslandsbehandlung, wenn er die
Notrufzentrale im Erkrankungsfall nicht verständigt und die Versicherung
hinterher nicht nachvollziehen kann, ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, die
ärztlich behandelt werden musste. Allein die Vorlage einer Krankenhausrechnung
nebst weiteren Unterlagen reicht für den Nachweis einer Erkrankung nicht aus,
wenn aus diesem keine Diagnose der Erkrankung entnommen und nicht nachvollzogen
werden kann, wieso die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen
und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren (AG München, Urteil vom
27.02.2013, Az.: 273 C 32/13).
Versicherungsrecht Siegen/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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