Die Angabe einer Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag
stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung des Vermieters gegenüber dem
Mieter dar. Daran ändert auch der Zusatz „ca.“ im Mietvertrag nichts. Bei einer
Flächenabweichung von mehr als 10% besteht eine tatsächliche unwiderlegliche
Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache und dem Mieter steht
ein dementsprechendes Mietminderungsrecht zu. Die 10%-Grenze ist starr, so dass
bei einer Flächenabweichung von bis zu 10% keine tatsächliche Vermutung
besteht. Beträgt die Flächenabweichung unter 10% muss der Mieter eine konkrete
Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache darlegen (Amtsgericht Dortmund, Az.:
425 C 7773/12, Urteil vom 26.11.2013).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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