Verliert ein Mieter einen
Wohnungsschlüssel, der Bestandteil der Schließanlage des Mietshauses ist, hat
der Vermieter gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den
Austausch der Schließanlage, wenn der Austausch wegen einer bestehenden
Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dieser
Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter ist jetzt jedoch
erst dann fällig, wenn die Schließanlage vom Vermieter tatsächlich ausgetauscht
wurde. Tauscht der Vermieter die Schließanlage nicht aus, so kann er vom Mieter
keinen Schadensersatz fordern (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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