Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis
zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen
Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des vermeintlichen
Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr
(des Käufers bzw. Verkäufers). Nur wenn der Vertragsschluss nach Verhandlungen
zwischen dem Käufer und Verkäufer als sicher anzunehmen ist und in dem
hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor
dessen Abschluss gemacht werden (z.B. Gutachtenkosten, Notarkosten,
Vertragskosten, Umzugskosten etc.), können diese vom Verhandlungspartner unter
dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein,
wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (OLG Saarbrücken,
Urteil vom 06.03.2014 , Az: 4 U 435/12).
Vertragsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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