Samstag, 22. März 2014

Abbruch von Vertragsverhandlungen - Schadensersatzpflicht


Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des vermeintlichen Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr (des Käufers bzw. Verkäufers). Nur wenn der Vertragsschluss nach Verhandlungen zwischen dem Käufer und Verkäufer als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden (z.B. Gutachtenkosten, Notarkosten, Vertragskosten, Umzugskosten etc.), können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2014 , Az: 4 U 435/12).
 
 

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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