Löscht ein Arbeitnehmer bewusst Daten (im Fall: Adressen von
Kunden, vereinbarten Termine sowie die tätigkeitsbezogene
E-Mail-Korrespondenz), so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem
Arbeitnehmer fristlos kündigen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber in einem solchen
Unfall unzumutbar, da der Arbeitnehmer durch sein Verhalten in einem
erheblichen Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten eines jeden
Arbeitnehmers verstoßen hat. Bei der Frage der Kündigungsbefugnis des
Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der
gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnte sowie ob und in welchem Umfang
der Arbeitgeber für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötigt
hat (LAG Hessen, Urteil vom 05.08.2013, Az: 7 Sa 1060/10).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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