Wird von einer Baufirma eine Fahrbahnerneuerung vorgenommen
und in diesem Zusammenhang der Fahrbahnbelag abgetragen, muss diese dafür Sorge
tragen, dass die Geschwindigkeit der zur Baustelle fahrenden Fahrzeuge vor der
Baustelle bereits auf 30 km/h oder geringer reduziert wird oder ein deutlicher und
nicht zu übersehender Hinweis auf die bestehenden Höhenunterschiede im
Fahnbahnbelag erfolgt. Besteht in einer Baustelle ein Höhenunterschied von bis
zu 8 cm im Fahrbahnbelag und wird hierauf nicht hingewiesen, so hat die
Baufirma die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss dem
jeweiligen Fahrzeugführer, der aufgrund dieser
Verkehrssicherungspflichtverletzung einen Schaden erleidet, Schadensersatz und
Schmerzensgeld leisten (AG Ahrensburg, Urteil vom 25.02.2014, Az: 45 C 279/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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