Legt ein Insasse eines Fahrzeugs während der Fahrt entgegen
§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO keinen Sicherheitsgurt an und kommt es zu einem unverschuldeten
Verkehrsunfall bei dem der Fahrzeuginsasse verletzt wird, so trifft diesen nur
dann ein Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen, wenn im Einzelfall
festgestellt werden kann, dass die erlittenen Verletzungen bei angelegtem
Sicherheitsgurt nicht eingetreten oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen
wären. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes des verletzten Fahrzeuginsassen
nach § 253 Abs. 2 BGB ist dessen Mitverschulden nicht etwa in der Weise zu
berücksichtigen, dass zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne
das Verschulden des Verletzten angemessen wäre, und sodann eine der
Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt. Vielmehr stellt das
Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich ein
Bemessungselement neben anderen dar, wobei sich die einzelnen
Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentliche Sache des
Tatrichters (OLG München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 10 U 1931/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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