Freitag, 14. März 2014

Kündigung wegen Rauchgeruchs in der Kleidung

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der bestehende Rauchverbot in einem Betrieb befolgt, aber kurz vor seinem Arbeitsbeginn eine Zigarette raucht und aufgrund dieser Tatsache nach Rauch riecht, ist treuwidrig und die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Wenn ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsantritt noch eine Zigarette raucht, gehört dies in die Privatsphäre des Arbeitnehmers und unterfällt seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, das auch im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist (ArbG Saarlouis, Az: 1 Ca 375/12, Urteil vom 28.05.2013).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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