Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der bestehende
Rauchverbot in einem Betrieb befolgt, aber kurz vor seinem Arbeitsbeginn eine
Zigarette raucht und aufgrund dieser Tatsache nach Rauch riecht, ist treuwidrig
und die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Wenn ein Arbeitnehmer vor dem
Arbeitsantritt noch eine Zigarette raucht, gehört dies in die Privatsphäre des
Arbeitnehmers und unterfällt seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach
Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, das auch im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen
ist (ArbG Saarlouis, Az: 1 Ca 375/12, Urteil vom 28.05.2013).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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