Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach § 14 StVO so
verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Kommt es beim Einsteigen oder Aussteigen aus einem Fahrzeug zu einem
Verkehrsunfall, so haftet nach Auffassung des Amtsgerichts München dem ersten
Anschein zu 100 % derjenige, der zum Ein- bzw. Aussteigen die Fahrzeugtür geöffnet
hat. Behauptet der in ein Fahrzeug ein- bzw. aussteigende Verkehrsteilnehmer,
dass er den Unfall nicht bzw. nicht mit verursacht hat, so muss er den (Voll-)Beweis
für seine Behauptung erbringen (Amtsgericht München, Urteil vom 20.09.2013, Az.:
331 C 12987/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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