Samstag, 18. Januar 2014

Verkehrsunfall auf der Autobahn – Aussteigen aus dem Fahrzeug erlaubt?

Die Fahrbahn von Autobahnen darf im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung, betreten werden. Durch das Betretungsverbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Ein Aussteigen aus einem Fahrzeug zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine – allenfalls kurze – Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr. Der auf einer Autobahn Ausgestiegene muss sich vor allem über das Herannahen von Kraftfahrzeugen rechtzeitig vergewissern und erforderlichenfalls die Fahrbahn frei machen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.6.2013, Az.: 1 U 136/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Internetrecht Siegen mit neuer Internetseite

Neugestaltung unserer Internetseite http://www.internetrechtsiegen.de mit neuen Rubriken und Themen sowie aktuellen Urteilen zum Internetrecht.
 
 
 
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Donnerstag, 16. Januar 2014

Einzelverbindungsnachweis: Anspruch auch bei Flatrate-Tarif?

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn hat ein Mobilfunkkunde bei einem Mobilfunkvertrag mit einem Flatrate-Tarif (pauschale Vergütung von Fest- und Mobilfunktelefonaten sowie Datenverbindungen) keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis bzgl. der von ihm getätigten Mobilfunkverbindungen, da er diese Daten aufgrund der Pauschalpreisvereinbarung nicht zur Nachprüfung der ihm in Rechnung gestellten Beträge benötigt (AG Bonn, Urteil vom 26.11.2013, Az.: 104 C 146/13 - gegen das Urteil ist ein Berufungsverfahren vor dem LG Bonn unter dem Az.: 5 S 281/13 anhängig).
 
 

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Mittwoch, 15. Januar 2014

Brustimplantate mit Seitendifferenz kein Behandlungsfehler

Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die „Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße“ war. Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was sachverständig festgestellt worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 1 U 88/11).
 
 

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Dienstag, 14. Januar 2014

Aufbewahrungspflicht von Post des Ex-Mieters durch den Vermieter

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen (LG Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013, Az: 25 T 138/13). Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen trifft, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt. Das Ausmaß der Pflichten hängt dabei davon ab, ob der Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände zurückgelassen hat oder ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden hat.
 
 

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Montag, 13. Januar 2014

Schlaglöcher auf Autobahn – Haftung des jeweiligen Bundeslandes

Erleidet ein Fahrzeugführer auf einer Autobahn in Deutschland einen Fahrzeugschaden, aufgrund der Tatsache, dass der Fahrbahnbelag beschädigt ist oder die Fahrbahn innerhalb einer Baustelle beschädigt ist, so haftet das jeweilige Bundesland aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den entstandenen Schaden (OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013, Az: 11 U 52/12).
 
 

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Sonntag, 12. Januar 2014

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall - Voraussetzungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet. Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen.
Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (LG Saarbrücken, Az: 13 S 123/13, Urteil vom 15.11.2013).
 

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