Samstag, 15. Februar 2014

Das neue Punktesystem im Verkehrszentralregister zum 01.05.2014

Zum 01.05.2014 wird das Punktesystem im Verkehrszentralregister in Flensburg grundlegend reformiert. Statt mit bisher 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis ab dem 01.05.2014 bereits mit 8 Punkten entzogen. Im neuen Recht unterscheidet man im Punktesystem zukünftig nachfolgende Phasen: 1. Vormerkungsphase 1-3 Punkte; 2. Ermahnungsphase 3-5 Punkte; 3. Verwarnungsphase 6-7 Punkte; 4. ab 8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis. In der Ermahnungsphase erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine gebührenpflichtige Ermahnung und wird zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Zudem wird ihm die Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau angeboten. Die Teilnahme wird mit dem Abzug eines Punktes belohnt. In der Verwarnungsphase wird er gebührenpflichtig verwarnt. Die Teilnahme an einem Seminar zum Punkteabbau ist nicht mehr möglich. Jeder Verkehrsverstoß wird künftig mit 0-3 Punkten geahndet. Generell gibt es für Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.

Zu beachten ist ferner, dass jeder Verstoß ab dem 01.05.2014 einzeln verjährt, also ohne Verlängerung durch neue Taten.

Verstöße, die mit 1 Punkt geahndet wurden verjähren nach 2,5 Jahren; Verstöße, die mit 2 Punkten geahndet wurden, nach 5 Jahren; Verstöße, die mit 3 Punkten geahndet wurden, erst nach 10 Jahren. Die zum 30.04.2014 beim Kraftfahrtbundesamt im Verkehrszentralregister bestehenden Punkte werden nach folgender Umrechnungstabelle umgerechnet: 1-3 Punkte = 1 Punkt; 4-5 Punkte = 2 Punkte; 6-7 Punkte = 3 Punkte; 8-10 Punkte = 4 Punkte; 11-13 Punkte = 5 Punkte; 14-15 Punkte = 6 Punkte; 16-17 Punkte = 7 Punkte; 18 oder mehr Punkte = 8 Punkte. Verkehrsteilnehmer, die aktuell weniger als 8 Punkte auf ihrem Punktekonto angesammelt haben, können durch ein entsprechendes Seminar bis zu 4 Punkte abbauen.

Sind bereits 9 bis 13 Punkte eingetragen, so werden nur 2 Punkte abgezogen. Wer beispielsweise aktuell 7 Punkte hat, kann durch ein Seminar auf 3 Punkte reduzieren. Diese 3 Punkte ergeben nach neuem Recht nur 1 Punkt!

Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten kann ein Abbau nur noch durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen. Hier werden 2 Punkte abgezogen.

Hat man als Fahrerlaubnisinhaber Punkte, sollte man bis zum 01.05.2014 an einem Punkteabbauseminar nach altem Recht teilnehmen!
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Flugverspätung von mehr als 3 Stunden – Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft?

Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Das Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ wird in der Fluggastrechte-Verordnung nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist unter dem Ankunftszeitpunkt, der Zeitpunkt zu verstehen, an dem das Flugzeug seine Parkposition (sog. „On-Block“-Zeit) auf dem Flughafen erreicht und nicht mehr bewegt wird. Nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin ist der endgültige Stillstand des Flugzeugs nach der Flug- und anschließenden Rollbewegung auf der Landebahn und dem Vorfeld des Zielflughafens der einzige sinnvoll und exakt bestimmbare Zeitpunkt der Ankunft eines Flugzeugs (AG Charlottenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az: 234 C 260/13).
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 14. Februar 2014

Karnevalsumzüge – Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters

Der Veranstalter eines Rosenmontagszuges hat aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind vom Veranstalter aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013, Az.: 3 U 985/13).
 
 

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Donnerstag, 13. Februar 2014

Drohung mit SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung ist unzulässig und strafbar

Bestreitet ein Schuldner eine Forderung und droht der Gläubiger dem Schuldner trotzdem damit, der SCHUFA Holding AG die Nichtzahlung der Forderung mitzuteilen, so steht dem Betroffenen gegenüber dem Gläubiger ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22, 23 StGB zu. Das Handeln des Gläubigers ist zudem strafbar. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG durch einen Gläubiger stellt eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Schuldner zu einer Handlung - nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung - nötigen soll. Der Hinweis des Gläubigers stellt für den Schuldner ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität dar. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB). Für eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB spricht, dass die in Aussichtstellung der Möglichkeit einer Datenübermittlung regelmäßig bereits als konkret drohendes erhebliches Übel aufgefasst wird (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 13 U 64/13).



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Mittwoch, 12. Februar 2014

Elternunterhalt – keine Verwirkung bei einseitigem Kontaktabbruch

Ein vom Unterhaltsberechtigten (im Fall vom Vater) ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Auch nicht die Begrenzung des Erbes des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“. Nach Auffassung des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt im vorliegenden Fall  trotz des Kontaktabbruchs des Vaters zu seinem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB (= Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre) verwirkt. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Die Errichtung eines Testaments und die Beschränkung des Erbteils des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“ stellt keine Verfehlung dar, weil insoweit lediglich vom Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12).




Elternunterhalt – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen

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Dienstag, 11. Februar 2014

Ein Vermächtnis ist kein Erbe

Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten einem bestimmten Empfänger zustehen soll (sog. Vermächtnis), kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur noch unter ganz engen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 10 U 10/13).
 
 

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Mieter - Verjährung von Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht der Mietwohnung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der übernommenen Pflichten. Die Verjährungsfrist wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten und des hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs des Vermieters beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch des Vermieters zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Eine wirksame Klageerhebung des Vermieters gegen den Mieter hemmt die Verjährung der Schadensersatzansprüche auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Frist zur Vornahme Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten gesetzt hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: XII ZR 12/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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