Begeht man als Fahranfänger mit einem Fahrrad einen
Rotlichtverstoß, so wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und man muss ein
Aufbauseminar absolvieren. Begeht ein Fahranfänger eine schwerwiegende
Zuwiderhandlung die mit einem Bußgeld von über 40,00 Euro geahndet wird und
wird ein diesbezüglich ergangener Bußgeldbescheid rechtskräftig, so ist die
Verwaltungsbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verpflichtet, die Teilnahme
an einem Aufbauseminar und die Probezeitverlängerung anzuordnen. Nach § 2 a
Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über
Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, auch an die
Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden (selbst wenn sie
nicht zutreffend sind!). Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht
zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich
begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen für die Handlung bestehen.
Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde die Feststellungen zum Sachverhalt im
Bußgeldbescheid zugrunde zu legen. Fahranfänger sollten daher gegen ergangene
Bußgeldbescheide bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen, sicherheitshalber erst
einmal Einspruch einlegen (Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 3 L 571/13, Beschluss
vom 28.11.2013).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal



