Mittwoch, 7. Mai 2014

Modeläden haben eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kleinkindern

Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen/Kleidung auf einem Warenständer/Kleiderständer präsentiert, die von einem Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden und die dieses dann erheblich verletzen können. Modegeschäfte sind im Rahmen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können. Der Verkehrssicherungspflicht des Modegeschäftes steht nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig und ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren aussetzen, die sie noch nicht erkennen und beherrschen könnten (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 6 U 186/13).
 
 

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Verkehrsunfall - Wie verhält man sich richtig und welche Ansprüche hat ein Geschädigter


Auf deutschen Straßen kommt es jedes Jahr zu über 2,3 Millionen Verkehrsunfällen, die von der Polizei erfasst werden. Damit kommt es alle 14 Sekunden zu einem Verkehrsunfall. Tatsächlich dürfte es jedoch häufiger zu einem Verkehrsunfall kommen, da nicht bei jedem Verkehrsunfall die Polizei gerufen wird. Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, wie verhält man sich richtig und welche Ansprüche stehen einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu. Informationen hierzu findet man unter:


Montag, 5. Mai 2014

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – Muss ein ausgesprochener Widerruf durch den Verbraucher nochmals bestätigt werden?

Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem jeweiligen Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Das wirksam ausgeübte Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher ein Stornierungsformular ausfüllt und den Widerruf nach Erhalt einer Stornierungsemail nochmals bestätigen muss. Bei einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher generell keiner weiteren Bestätigung, damit der ausgesprochene Widerruf wirksam ist (Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C 3733/14).
 
 

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Samstag, 3. Mai 2014

Bildungsurlaubsanspruch für Arbeitnehmer in NRW

Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung. Er erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen Bildungsurlaub zusammengefasst werden. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern besteht jedoch kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt. Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
 
 

 Weitere Informationen finden Sie unter: www.arbeitsrechtsiegen.de

Reiserücktrittsversicherung – was zahlt sie?

Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).
 

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Donnerstag, 1. Mai 2014

Raucherpausen ohne auszustempeln – fristlose Kündigung?

Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest, etc.) verletzt er seine Arbeitspflicht. Arbeitspflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben, dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.

 

 

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Unfall auf dem Weg zur Arbeit – Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Auszubildende, Kinder, Schüler, Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten, der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen). Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).

 


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