Bei einem Fernabsatzvertrag steht
dem jeweiligen Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Das
wirksam ausgeübte Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht davon abhängig
gemacht werden, dass der Verbraucher ein Stornierungsformular ausfüllt und den
Widerruf nach Erhalt einer Stornierungsemail nochmals bestätigen muss. Bei
einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Verbraucher generell keiner weiteren Bestätigung, damit der ausgesprochene
Widerruf wirksam ist (Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C
3733/14).
Internetrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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