In der gesetzlichen
Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Auszubildende, Kinder, Schüler,
Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die
man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten,
der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch
Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz
D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls
direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem
Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der
jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden:
Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld,
Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten,
Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen.
Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der
Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der
Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das
Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen
wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich
grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des
Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das
Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der
Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft
ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des
Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine
Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen).
Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12
Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
– Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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