Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt,
das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des
Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen
besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit
seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private
Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest,
etc.) verletzt er seine Arbeitspflicht. Arbeitspflichtverletzungen
kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben,
dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die
Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des
Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch
keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während
der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht
zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln
und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er
den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht
zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen
eine fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 , Az: 10 Sa
712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine
fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht
ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen