Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch
auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer
Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung. Er erwirbt den Anspruch
nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2
Kalenderjahren kann zu 10 Tagen Bildungsurlaub zusammengefasst werden. Für
Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern besteht jedoch
kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die
Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig
wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich
mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung
beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer
mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder
dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der
Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der
Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt.
Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen
in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme
an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis
erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung
kostenlos auszustellen.

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