Samstag, 3. Mai 2014

Bildungsurlaubsanspruch für Arbeitnehmer in NRW

Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung. Er erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen Bildungsurlaub zusammengefasst werden. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern besteht jedoch kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt. Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
 
 

 Weitere Informationen finden Sie unter: www.arbeitsrechtsiegen.de

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