Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur
Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes. Die Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
gegenüber seinem Arbeitgeber. Während des Zeitraums der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen
Pflichten. Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote bestehen jedoch
fort. Beide Elternteile können nach § 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre
Elternzeit nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen
vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb der
nächsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Nach § 15
BEEG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern diese
nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Will der in Elternzeit befindliche
Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als
Selbstständiger ausüben, so benötigt er hierfür die Zustimmung des
Arbeitgebers. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen kann die vertraglich
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auch für mind. 2 Monate auf einen Umfang zwischen
15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Der Arbeitgeber darf das
Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit
verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und
während der Elternzeit nicht kündigen (auch nicht fristlos). Dies gilt auch
wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in
Teilzeitarbeit arbeitet. In besonderen Fällen kann jedoch ausnahmsweise eine
Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch
die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen