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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 10. Mai 2014
Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?
Die Reiserücktrittsversicherung soll dem Reisenden die
Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung,
Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes)
einer gebuchten Reise bzw. einer Reiseleistung anfallen. Bei den
Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um
einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn
dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in
Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der
Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Reisevertrages (sog. „AGB“) fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt
der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn
er die Reise nicht antritt und keine Reiserück-tritts(kosten)versicherung
abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl
Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter
Ausflug) versichert. Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die
Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die
Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann
zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei
einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen
Reiseleistung. Der Gesamtpreis der Reise ist in diesen Fällen auf die einzelnen
Reisetage aufzuteilen, um so den Wert der ausgefallenen Reisetage zu ermitteln.
Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B.
die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten. Kann der Reisende die Reise
nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies
der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise
bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren. Auch chronisch Kranke genießen
Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009;
Az.: 10 U 613/09).
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