Unbefugte Bargeldabhebungen mit Originalbankkarte
Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit
Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die
PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN
erfahren hat, so dass der Kontoinhaber die abgehobenen Bargeldbeträge nicht
ersetzt bekommt (Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2013, Az.: 121 C
10360/12).
Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen