Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste durch die
Deutsche Bahn AG über Zugausfälle und Verspätungen informiert werden. Es ist
nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline
hinweisen. Die Pflicht zur Information der Fahrgäste an Bahnhöfen ergibt sich aus
Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach sind die
Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu
informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt sind. Die
Informationspflicht besteht auch nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen (OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az.: 16 A 494/13).
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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