Vorformulierte Bestimmungen oder Klauseln in Darlehensverträgen
zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher über die Zahlung eines
Bearbeitungsentgeltes für die Kreditbearbeitung sind unwirksam. Das gleiche
gilt für entsprechende Bank-AGB-Klauseln, in denen ein Bearbeitungsentgelt für
Darlehensverträge, zwischen einem Verbraucher und der jeweiligen Bank,
vereinbart wird. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs sind solche Bearbeitungsentgeltklauseln
unwirksam, weil die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und
-auszahlung durch den laufzeitabhängig zu bemessenen Zins zu decken haben und daneben
kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von den jeweiligen Verbrauchern verlangen
können (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13).
Verbraucher die bei dem Abschluss von Darlehensverträgen ein
Bearbeitungsentgelt an ihre Bank gezahlt haben, können dieses nunmehr von ihren
Banken erstattet verlangen. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, da die
gesetzlichen Verjährungsfristen zu beachten sind.
Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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