Ein Vermieter ist darf die von einem Mieter geleistete
Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten, wenn der
Mieter die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB
hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene bare Mietkaution getrennt
von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass
der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz
des Vermieters in voller Höhe zurückerhält, soweit dem Vermieter keine
Ansprüche gegenüber dem Mieter zustehen. Dies würde unterlaufen, wenn der
Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch
wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014,
Az.: VIII ZR 234/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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